Die Bezeichnung „rechtsradikal“ für eine Person ist ein Werturteil und von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das entschied heute das Bundesverfassungsgericht.
Ein Rechtsanwalt, der von einem Kollegen als rechtsradikal bezeichnet worden war, hatte auf Unterlassung geklagt. Zuvor hatte er in einer Internetdiskussion von khasarischen Juden, die das Wirtschaftsgeschehen in der Welt bestimmen würden geschrieben. Ein Anwaltskollege meinte dazu, wer meine, "die Welt werde im Grunde von einer Gruppe khasarischer Juden beherrscht, welche im Verborgenen die Strippen ziehen", müsse "es sich gefallen lassen, rechtsradikal genannt zu werden".
Mit seiner Unterlassungsklage bekam der Rechtsanwalt von zwei bayerischen Gerichten zunächst Recht: „Schmähkritik“ und „unwahre Tatsachenbehauptungen" fielen nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit, so die Gerichte.
Das Bundesverfassungsgericht hob diese Urteile nun auf. Da es in der Auseinandersetzung um die Sache gegangen sei, müsse die Bezeichnung als zulässiges Werturteil gelten, entschied das Gericht.
"Rechtsradikal" ist Meinungsäußerung
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